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   VGH Bayern, 29.07.2021 - 11 CS 21.1504   

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https://dejure.org/2021,37620
VGH Bayern, 29.07.2021 - 11 CS 21.1504 (https://dejure.org/2021,37620)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.07.2021 - 11 CS 21.1504 (https://dejure.org/2021,37620)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - 11 CS 21.1504 (https://dejure.org/2021,37620)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 2 Abs. 12; § 4 Abs. 1 Satz 3; § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1, Absatz 9 Satz 1 und 3; FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2, Abs. 6, Abs. 8,; § 60 Abs. 2 Satz 1
    Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems - einstweiliger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Maßnahmen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems; wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften; Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Mitteilung der Polizei an die ...

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Maßnahmen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems; wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften; Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Mitteilung der Polizei an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2021 - 11 CS 21.1504
    Wann ein Ausnahmefall gegeben ist, der ein solches Vorgehen rechtfertigt, lässt sich nicht verallgemeinernd und fallübergreifend beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 Rn. 26 ff.; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 4 StVG Rn. 33 ff. und § 11 FeV Rn. 34 ff.).
  • VG Düsseldorf, 01.09.2022 - 6 K 4721/21

    Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

    vgl. BT-Drucks. 17/12636, S. 38; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 11 CS 21.1504, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10, NJW 2011, 1242; VG Braunschweig, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 256/19, juris Rn. 10; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 8. Januar 2019 - 5 K 6324/18, juris Rn. 9; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. März 2017 - 3 L 293/17.NW; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 33.

    Durch dieses Zusammenwirken von repressiven und präventiven staatlichen Reaktionen zeigt der Bundesgesetzgeber einerseits, dass er mit wiederholten Verstößen von Fahrerlaubnisinhabern gegen Verkehrsregeln rechnet und diese (gefahrenabwehrrechtlich) in gewissem Umfang hinnimmt, vgl. BT-Drucks. 17/12636 S. 38; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 11 CS 21.1504, juris Rn. 15; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 33.

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.01.2023 - 5 LA 200/20

    Forderung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 5 und 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. März 2010 - 10 S 2234/09 -, BeckRS 2011, 54432; Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14 - juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 7. August 2014 - 11 CS 14.352 - juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 29. Juli 2021 - 11 CS 21.1504 -, juris Rn. 17; Dauer, in: Hentschel u. a., Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 4 StVG Rn. 33).
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